Arbeitskreis leitet Verabschiedungsprozess überarbeiteter IDW Prüfungshinweise ein – erstmalige Anwendung der neuen Mitteilungspflichten für stromkostenintensive Unternehmen

Der Arbeitskreis „Prüfung nach KWKG und EEG“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat in seiner 78. und 79. Sitzung den Verabschiedungsprozess für die folgenden IDW Prüfungshinweise eingeleitet:

  • IDW PH 9.970.10: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017 im Antragsjahr 2018;
  • IDW PH 9.970.11 Besonderheiten der Prüfung nach § 75 Satz 1 EEG 2017 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2017;
  • IDW PH 9.970.12 Besonderheiten der Prüfungen nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2017.

Die Veröffentlichung der neuen IDW Prüfungshinweise wird für frühestens März 2017 erwartet.

Im Rahmen der Überarbeitung des IDW PH 9.970.10 (Besondere Ausgleichsregelung) wurden Ergänzungen eingearbeitet, die sich auf Themenkomplexe beziehen, die einer Erhöhten Aufmerksamkeit des Wirtschaftsprüfers bedürfen. Dies umfasst insbesondere die Unternehmenseigenschaft i.S.d. § 3 Nr. 47 EEG 2017, die Branchenzuordnung gem. Anlage 4 EEG 2017 sowie die Abgrenzung von selbst verbrauchtem und weitergeleitetem Strom. Des Weiteren ist der Abschnitt „Besonderheiten bei nachträglichen Änderungen“ neu eingefügt worden.

Im Rahmen der Überarbeitung des IDW PH 9.970.11 (zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers) wurden Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere Mieterstromzuschläge nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017, die EEG-Umlage für Eigenversorgung, vermiedene Netzentgelte bei nachträglichen Korrekturen nach § 62 Abs. 1 EEG 2017 sowie den Wegfall nachträglicher finanzieller Förderungen aufgrund von Übergangsbestimmungen des EEG 2017.

Im Rahmen der Überarbeitung des IDW PH 9.970.12 (Endabrechnung von EVU, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern) wurden insbesondere Ergänzungen aufgrund der Regelung des § 61k Abs. 1 und 2 EEG 2017 vorgenommen. Dies betrifft die Verringerung der EEG-Umlage bei Stromspeichern unter bestimmten Voraussetzungen.

Darüber hinaus wurde die Endabrechnung nach § 60a Satz 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 EEG 2017 in den IDW PH 9.970.12 integriert, da stromkostenintensive Unternehmen dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erstmals zum 31. Mai 2018 die Strommengen in Form einer Endabrechnung mitteilen müssen. Seit 01.01.2017 sind die ÜNB für die Erhebung der EEG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen sowie für die Erhebung der KWKG-Umlage bei bestimmten stromkostenintensiven Unternehmen zuständig. Aufgrund der inhaltlichen Nähe der Prüfungen, wurden die Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG i.V.m. § 27 Absatz 3 Nummer 2 KWKG bzgl. der Abrechnung bestimmter stromkostenintensiver Unternehmen der aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen, ebenfalls in den IDW PH 9.970.12 integriert.

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