Die Europäische Kommission hat am 23. Mai 2017 die noch unter Genehmigungsvorbehalt stehende Begrenzung der KWK-Umlage abschließend beihilferechtlich genehmigt. Jetzt ist die Genehmigung auf der Webseite der Europäischen Kommission unter der Fallnummer SA.42393 veröffentlich worden. Damit können die im KWKG 2017 vom 22. Dezember 2016 vorgesehenen Privilegierungen für Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2017 angewandt werden. Bestätigt wurde somit auch die so genannte Verdopplungsgrenze für bisher privilegierte Letztverbraucher der Gruppe B und C, die künftig nicht mehr privilegiert werden, in den Jahren 2017 und 2018.
Der Beschluss der Kommission bestätigt, dass für die seit 2011 gewährten Privilegierungen über die im KWKG 2017 vorgesehene Nachzahlungspflicht hinaus keine Rückforderungen für die Vergangenheit bestehen. Es bleibt daher bei der eng umgrenzten Nachzahlungspflicht in § 36 Abs. 1 KWKG 2017 für das Jahr 2016 und nur für Letztverbraucher der Gruppe C für Abnahmestellen ohne Begrenzungsbescheid nach §§ 63 ff. EEG 2017.
Durch den Beschluss der EU-Kommission ist nunmehr die Rechtslage abschließend geklärt.