Anlagenbetreiber

Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 KWKG der Abrechnung eines KWK-Anlagenbetreibers nach § 15 Abs. 2 KWKG

Prüfungsgegenstand ist die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Abs. 2 KWKG. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.34) mit Stand vom 03. Februar 2017 veröffentlicht. Frist zur Abgabe der Abrechnungen an das BAFA und den Netzbetreiber ist der 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.

Gesetzliche Grundlagen

Das KWKG soll die Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen erhöhen. Die gesetzliche Zielsetzung erfolgt im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Das Gesetz regelt die Abnahme von KWK-Strom sowie die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber. Die Betreiber der KWK-Anlagen erhalten die Zuschläge für förderfähigen KWK-Strom. Des Weiteren erfolgt die Förderung des Neu- bzw. Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern durch Zuschlagszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber. Die Zuschlagszahlungen (finanzielle Förderungen) werden durch einen Belastungsausgleich (§ 28 KWKG) schlussendlich auf die Letztverbraucher umgelegt. Diese Umlage erfolgt in mehreren Stufen in Form der sogenannten KWKG-Umlage.

Pflichten des KWK-Anlagen-Betreibers mit einer eL größer 2 MW

Im Rahmen der Umsetzung des Belastungsausgleichs schreibt § 15 Abs. 2 KWKG vor, dass Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt dem BAFA und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegen müssen.

Die gesetzlichen Vertreter des KWK-Anlagenbetreibers sind für die Aufstellung der Abrechnung nach den Vorschriften des KWKG verantwortlich.

Die Abrechnungen müssen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 KWKG von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein.

Unsere Leistung

Wir führen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 KWKG zur Erlangung hinreichender Sicherheit der Abrechnungen von KWK-Anlagenbetreibern durch. Mit der Abrechnung kann der KWK-Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflichten nach
§ 15 Abs. 2 KWKG erfüllen.

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Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 KWKG der im Zusammenhang mit der Antragsstellung auf Förderung von Wärme-  und Kältenetzen

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Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 KWKG im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältespeichern

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