bei Netzbetreibern

Prüfung nach § 75 Satz 1 EEG i.V.m. § 72 Absatz 1 Nr. 2 EEG der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016

Prüfungsgegenstand sind die Angaben der Netzbetreiber bezogen auf das Kalenderjahr 2016 zu EEG-Förderungen im Wege der Einspeisevergütung, EEG-Förderungen im Wege der Direktvermarktung, EEG-Förderungen für Flexibilität sowie zu vermiedenen Netzentgelten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.11) mit Stand vom 17. März 2017 veröffentlicht. Frist zur Abgabe der Endabrechnung an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ist der 31. Mai 2017.

Gesetzliche Grundlagen

Das EEG soll den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch steigern. Zweck ist es,  insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

Die Betreiber von EEG-Anlagen  erhalten von den Netzbetreibern eine finanzielle Förderung. Die finanzielle Belastung wird dem Netzbetreiber vom vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Der Übertragungsnetzbetreiber führt einen bundesweiten Ausgleich durch (Ermittlung der EEG-Umlage). Die Belastung wird auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), die Strom an Letztverbraucher liefern, umgelegt. Im Ergebnis müssen die Letztverbraucher auf jede kW/Std. Strom EEG-Umlage zahlen. Für die Ermittlung der EEG-Umlage benötigen die Übertragungsnetzbetreiber von allen Akteuren die für den bundesweiten Ausgleich relevante Daten.

Pflichten des Netzbetreibers

Im Rahmen der Umsetzung des Belastungsausgleichs schreibt § 72 Abs. 1 Nr. 2 Buchts. a EEG 2017 vor, dass Verteilernetzbetreiber ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eine Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage sowie zusammengefasst vorlegen müssen.

Die gesetzlichen Vertreter des Netzbetreibers sind für die Aufstellung der zusammengefassten Endabrechnung nach den Vorschriften des EEG 2017 verantwortlich.

Die zusammengefassten Endabrechnungen müssen gemäß § 75 Satz 1 EEG 2017 von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein.

Unsere Leistung

Wir führen Prüfungen nach § 75 Satz 1 EEG 2017 zur Erlangung hinreichender Sicherheit der zusammengefassten Endabrechnung der Verteilernetzbetreiber durch. Der Gesellschaft dient die zusammengefasste Endabrechnung zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchts. a EEG 2017.

Sie wünschen ein Angebot oder haben eine Frage zu energierechtlichen Sonderprüfungen?

Hinterlassen Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns gerne direkt an!

Prüfung nach § 30 Absatz 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016

Bei dieser Prüfung werden die Stromabgaben an Letztverbraucher, die Nachzahlungen nach § 36 Absatz 1 KWKG, die förderfähigen KWK-Strommengen sowie die Zuschlagszahlungen durch einen Wirtschaftsprüfer testiert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.33) mit Stand vom 02. März 2017 veröffentlicht. Frist zur Abgabe der Abrechnungen an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ist der 31. Juli 2017.

Gesetzliche Grundlagen

Das KWKG soll die Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen erhöhen. Die gesetzliche Zielsetzung erfolgt im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Das Gesetz regelt die Abnahme von KWK-Strom sowie die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber. Die Betreiber der KWK-Anlagen erhalten die Zuschläge für förderfähigen KWK-Strom. Des Weiteren erfolgt die Förderung des Neu- bzw. Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern durch Zuschlagszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber. Die Zuschlagszahlungen (finanzielle Förderungen) werden durch einen Belastungsausgleich (§ 28 KWKG) schlussendlich auf die Letztverbraucher umgelegt. Diese Umlage erfolgt in mehreren Stufen in Form der sogenannten KWKG-Umlage.

Pflichten des Netzbetreibers

Im Rahmen der Umsetzung des Belastungsausgleichs schreibt § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG vor, dass jeder Netzbetreiber den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen muss, insbesondere Abrechnungen über Stromabgaben an Letztverbraucher sowie KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen.

Die gesetzlichen Vertreter des Netzbetreibers sind für die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher sowie für die Aufstellung der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen nach den Vorschriften des KWKG verantwortlich.

Die Abrechnungen müssen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein.

Unsere Leistung

Wir führen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG zur Erlangung hinreichender Sicherheit der Aufstellung eines Netzbetreibers der Stromabgaben an Letztverbraucher bzw. der Abrechnung eines Netzbetreibers der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen  durch. Diese Aufstellung/Abrechnung dient dem Netzbetreiber zur Erfüllung seiner Mitteilungspflichten nach § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG.

Sie wünschen ein Angebot oder haben eine Frage zu energierechtlichen Sonderprüfungen?

Hinterlassen Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns gerne direkt an!

Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StomNEV i.V.m.
§ 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers

Prüfungsgegenstand sind die Angaben der Netzbetreiber bezogen auf entgangene Erlöse, aus individuellen Netzentgelten für atypische Netznutzung und aus individuellen Netzentgelten für stromintensive Letztverbraucher sowie die Letztverbrauchsmengen bzw. Stromabgabe an Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als 1 GWh, an Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als 1 GWh und mit einem Verhältnis der Stromkosten zum Umsatz von mehr als 4 % im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, an Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle bis zu
1 GWh. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.30) mit Stand vom 16. Februar 2017 veröffentlicht. Frist zur Abgabe der Endabrechnung an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ist der 31. Juli 2017.

Gesetzliche Grundlagen

Letztverbraucher mit atypischer Netznutzung und stromintensive Letztverbraucher können unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. der § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEW individuelle Netzentgelte mit ihren Netzbetreibern vereinbaren.

Die im Rahmen dieser individuellen Netzentgelte im Vergleich zu den allgemeinen Netzentgelten entgangenen Erlöse sind den Netzbetreibern von den Übertragungsnetzbetreibern zu erstatten.  Die entgangenen Erlöse werden im Rahmen eines Belastungsausgleichs in mehreren Stufen auf die Letztverbraucher umgelegt.

Pflichten des Netzbetreibers

Im Rahmen der Umsetzung des Belastungsausgleichs sind die Netzbetreiber verpflichtet dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bestimmte Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 28 Abs. 6 Satz 2 KWKG 2016 zur Verfügung zu stellen.

Die gesetzlichen Vertreter des Netzbetreibers sind für die Aufstellung der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse nach den Vorschriften der StromNEV und des KWKG 2016 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach §19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 28 Abs. 6 Satz 2 KWKG 2016 verantwortlich.

Die Abrechnung muss gemäß § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m.
§ 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein.

Unsere Leistung

Wir führen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 zur Erlangung hinreichender Sicherheit der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers durch. Den Übertragungsnetzbetreibern dient die Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse zur Berechnung des Belastungsausgleichs nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. 28 KWKG 2016.

Sie wünschen ein Angebot oder haben eine Frage zu energierechtlichen Sonderprüfungen?

Hinterlassen Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns gerne direkt an!