Prüfung nach § 30 Absatz 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016
Bei dieser Prüfung werden die Stromabgaben an Letztverbraucher, die Nachzahlungen nach § 36 Absatz 1 KWKG, die förderfähigen KWK-Strommengen sowie die Zuschlagszahlungen durch einen Wirtschaftsprüfer testiert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.33) mit Stand vom 02. März 2017 veröffentlicht. Frist zur Abgabe der Abrechnungen an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ist der 31. Juli 2017.
Gesetzliche Grundlagen
Das KWKG soll die Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen erhöhen. Die gesetzliche Zielsetzung erfolgt im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Das Gesetz regelt die Abnahme von KWK-Strom sowie die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber. Die Betreiber der KWK-Anlagen erhalten die Zuschläge für förderfähigen KWK-Strom. Des Weiteren erfolgt die Förderung des Neu- bzw. Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern durch Zuschlagszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber. Die Zuschlagszahlungen (finanzielle Förderungen) werden durch einen Belastungsausgleich (§ 28 KWKG) schlussendlich auf die Letztverbraucher umgelegt. Diese Umlage erfolgt in mehreren Stufen in Form der sogenannten KWKG-Umlage.
Pflichten des Netzbetreibers
Im Rahmen der Umsetzung des Belastungsausgleichs schreibt § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG vor, dass jeder Netzbetreiber den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen muss, insbesondere Abrechnungen über Stromabgaben an Letztverbraucher sowie KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen.
Die gesetzlichen Vertreter des Netzbetreibers sind für die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher sowie für die Aufstellung der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen nach den Vorschriften des KWKG verantwortlich.
Die Abrechnungen müssen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein.
Unsere Leistung
Wir führen Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG zur Erlangung hinreichender Sicherheit der Aufstellung eines Netzbetreibers der Stromabgaben an Letztverbraucher bzw. der Abrechnung eines Netzbetreibers der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen durch. Diese Aufstellung/Abrechnung dient dem Netzbetreiber zur Erfüllung seiner Mitteilungspflichten nach § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG.
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