Produzierende Unternehmen

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können in Deutschland von diversen Ermäßigungen bei Strompreisbestandteilen profitieren. Daneben stehen besonderen Unternehmen noch weitere staatliche Beihilfen zu.

Um derartige Ermäßigungen oder Erstattungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anträge bei unterschiedlichen Institutionen (z. B. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  (BAFA), den Übertragungsnetz- oder Verteilnetzbetreibern oder der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt) stellen.

Folgende Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer können hierfür erforderlich sein:

  • Prüfung von stromkostenintensiven Unternehmen zur Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG
  • Prüfung der Angaben zur Befreiung von Konzessionsabgaben für Stromlieferungen gem. § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
  • Prüfung der Angaben zur Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 30 Absatz 1 Nr. 5 KWK-G (letztmalig für 2016)
  • Prüfung der Angaben für die Genehmigung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation)
  • Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNE V bzw. nach § 1 7f Abs. 1 Satz 3 EnWG, jeweils i. V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016, im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV—Umlage bzw. der Offshore-Haftungsumlage

Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017 im Antragsjahr 2017

Bestimmte stromkostenintensive Unternehmen können eine Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2017 beantragen. Prüfungsgegenstand sind die Angaben des stromkostenintensiven Unternehmens im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.10) mit Stand vom 07. April 2017 veröffentlicht. Die materielle Ausschlussfrist für den Antrag i.S.d. § 66 EEG 2017 ist der 30. Juni eines Jahres (Antragsjahr) für das folgende Kalenderjahr (Begünstigungsjahr). Datenbasis sind die dem Antragsjahr vorangehenden drei Geschäftsrjahre.

Gesetzliche Grundlage

Für bestimmte stromkostenkostenintensive Unternehmen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag die EEG-Umlage für Strom, den das stromkostenintensive Unternehmen selbst verbraucht, nach den Regelungen des § 64 EEG 2017 begrenzen. Ziel der Besonderen Ausgleichsregelung ist gemäß § 63 EEG 2017, die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland verhindert. Voraussetzung ist, dass durch die Besondere Ausgleichsregelung nicht die Ziele des EEG 2017 gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

Pflichten im Rahmen der Antragstellung

Im Rahmen der Antragstellung sind bestimmte Nachweise zu erbringen. Gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 müssen diese auf Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse  nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erbracht werden.

Die gesetzlichen Vertreter der antragstellenden Gesellschaft sind für die gemachten Angaben nach den Vorschriften des EEG 2017 und der DSPV verantwortlich. Die gesetzlichen Vertreter sind ebenfalls für das interne Kontrollsystem im Zusammenhang mit der Erbringung der Nachweise verantwortlich.

Die Zusammenstellung der Nachweise ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Unsere Leistung

Wir führen Prüfungen nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV zur Erlangung hinreichender Sicherheit der im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben der antragstellenden Gesellschaft durch. Die Anlagen der Bescheinigung dienen der antragstellenden Gesellschaft gegenüber dem BAFA als Nachweis i.S.d. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV.

Vorteile frühzeitiger Antragstellung

Im Antragsjahr 2017 hat das BAFA die Planungssicherheit für antragstellende Unternehmen durch zwei neue Fristen (vor Ausschlussfrist des 30.06.) erhöht.

Bei Antragstellung bis zum 15. Mai 2017 erteilt das BAFA eine qualifizierte Eingangsbestätigung, sofern alle fristrelevanten Dokumente vorliegen. Für das Unternehmen bedeutet dies, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten wurde.

Bei Antragstellung bis zum 31. Mai 2017 erteilt das BAFA eine positive Vorabinformation, sofern der Antrag vollständig eingereicht und die Prüfung beanstandungsfrei erfolgt ist. Die Vorabinformation ist zwar keine förmliche Zusicherung, soll den Unternehmen aber möglichst frühzeitig planerische Sicherheit vermitteln.

Ob diese Vorteile auch für das Antragsjahr 2018 gewährt werden bleibt abzuwarten.

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Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs von Strom auf Ebene des Letztverbrauchers (Sondervertragskunde)

Sondervertragskunden i.S.d. § 1 Abs. 4 KAV können sich unter den Voraussetzungen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 KAV von der Konzessionsabgabe vollständig befreien lassen. Prüfungsgegenstand ist die Erklärung des Sondervertragskunden zur Unterschreitung des Grenzpreises nach § 2 Abs. 4 KAV zur Befreiung von der Konzessionsabgabe für ein Kalenderjahr. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.60) mit Stand vom 16. Februar 2017 veröffentlicht.

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 2 Abs. 4 KAV dürfen bei Strom Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Der Sondervertragskunde muss seinen Befreiungsanspruch gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber erklären. Die Erklärung für die betroffenen Abnahmestellen oder Betriebsstätten muss je Lieferant und je Kalenderjahr erfolgen. Die Frist für die Erklärung richtet sich nach den Verträgen mit dem zuständigen Netzbetreiber.

Die gesetzlichen Vertreter der erklärenden Gesellschaft sind für die nach den Vorschriften der KAV gemachten Erklärung verantwortlich.

Unsere Leistung

Wir führen Prüfungen nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV  zur Erlangung hinreichender Sicherheit der Erklärung durch.

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