Sondervertragskunden, i.d.R. sind das Unternehmen mit hohen Stromverbräuchen, können unter den Voraussetzungen der Konzessionsabgabenverordnung die Befreiung von der Konzessionsabgabe Strom beantragen.
Dazu muss das Unternehmen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber erklären, dass der Durchschnittspreis für Strom (je kWh) den er an seinen Stromlieferanten zahlt, den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis unterschreitet.
Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) enthält hierzu keine abschließenden Vorgaben zur Ermittlung des Durchschnittspreises, so dass der Sondervertragskunde die maßgebenden Grundsätze für die Abgabe zusätzlich in seiner Erklärung niederlegen muss. Hierzu zählen z.B. die Bestandteile der Strombezugskosten. Eine Prüfung dieser Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer ist nicht zwingend vorgesehen, wird aber durch den Netzbetreiber in den meisten Fällen eingefordert.