Begrenzung nach dem Energie-Umlagen-Gesetz

Die Besondere Ausgleichsregelung dient der Entlastung von staatlich induzierten Strom- preisbestandteilen für bestimmte Letztverbraucher. Zu diesem Zweck hat bereits bisher eine Begrenzung der EEG- und KWKG- sowie der Offshore-Netzumlage stattgefunden.

Die Regelungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen waren bislang im EEG gesetzlich geregelt.

Künftig werden die Regelungen zur Begrenzung in einem separaten Gesetz, dem Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) geregelt.

Mit der vollständigen Haushaltsfinanzierung des EEG-Finanzierungsbedarfs und dem damit einhergehenden Wegfall der EEG-Umlage wird die Besondere Ausgleichsregelung somit nicht gegenstandslos, sondern bezieht sich grundsätzlich nur noch auf die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage.

Die neue Besondere Ausgleichsregelung führt abweichend von der bisherigen Regelung ein Grund- und ein erweitertes Verfahren ein.

Für eine Begrenzung der zu zahlenden Umlagen auf 15 bzw. 25 Prozent nach § 31 Nummer 2 EnUG bedarf es zukünftig keines Prüfvermerks eines Wirtschaftsprüfers (oder eines anderen äquivalenten Nachweises).

Nur sofern das antragstellende Unternehmen seine nach dem EnUG zu zahlenden Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil an seiner Bruttowertschöpfung (sog. Supercap) begrenzen möchte, ist der Nachweis der Bruttowertschöpfung des Unternehmens durch einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.