Strompreiskompensation

In einigen Wirtschaftssektoren und Teilsektoren können Stromkosten besonders stromintensiver Produktionsprozesse teilweise finanziell kompensiert werden.

Die Bundesregierung hat hierzu die „Förderrichtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)“ erlassen.

Die Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) müssen nach Nr. 5.3 Absatz 3 der Förderrichtlinie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten.