Städte und Gemeinden

Prüfung der Konzessionsabgaben

Städte und Gemeinden haben sich vielfach in Energiekonzessionsverträgen, die sie mit Strom- oder Gasnetzbetreibern oder Wasserversorgungsunternehmen abgeschlossen haben, ein vertragliches Prüfungsrecht für die Abrechnung von Konzessionsabgaben zusichern lassen.

Die Prüfung der Abrechnung von Konzessionsabgaben erfolgt auf Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Konzessionsverträgen sowie den gesetzlichen Regelungen über die Höhe der Konzessionsabgabe. Bei Strom und Gaskonzessionen sind die gesetzlichen Vorgaben in der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) vom 09. Januar 1992 (BGBl. I S. 12), zuletzt geändert am 1. November 2006, geregelt. Bei Wasserkonzessionen sind die gesetzlichen Vorgaben in der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März 1941 (RAnz 1941, Nr 57, 120) geregelt.

Ausgangspunkt der Prüfung von Strom- und Gaskonzessionsabgaben sind die Mengengerüste des Versorgungsunternehmens. Bei der Prüfung von Wasserkonzessionsabgaben sind dagegen die Roheinnahmen des Wasserversorgungsunternehmens relevant.