Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV am 04.10.2017 ein Verfahren zur Änderung der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV eingeleitet.
Zukünftig wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) es bestimmten stromkostenintensiven Unternehmen erleichtern, reduzierte Netzentgelte zu vereinbaren.
Betroffen sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (Benutzungsstundenanzahl > 7.000 und Stromverbrauch > 10 GWh) nur unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs erfüllen. Ab dem Anzeigejahr 2017 in den Fällen des § 11 Abs. 2 EEG 2017 erachtet die BNetzA eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise für zulässig.
Die kaufmännische-bilanzielle Betrachtung ist dagegen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder auch sonstige konventionelle Kraftwerke ausgeschlossen.
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