VG Frankfurt am Main erklärt die Gebührenverordnung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BAGebV) für nichtig

Ende November hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Rechtsgrundlage, auf der das BAFA die Gebühren und Auslagen für die Begrenzung der EEG-Umlage erhebt, für nichtig erklärt. Seit Einführung der BAGebV im Jahre 2013 werden für die Prüfung und Erteilung von Begrenzungsbescheiden für stromkostenintensive Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Gebühren erhoben, deren Höhe vom Entlastungsumfang und der entlasteten Strommenge abhängig ist.

Da die Gebühr von diesen beiden Größen abhänig ist, obwohl der tatsächliche Bearbeitungsaufwand unabhängig von diesen Größen war und es keine Obergrenze gab, stand nicht mehr ausschließlich das Ziel der Kostendeckung bei dieser Gebühr im Vordergrund. Grundsätzlich dienen Gebühren in erster Linie dem Ausgleich von Kosten, die für bestimmte Handlungen von Amts wegen entstehen und dürfen nur dann anderen Ziele verfolgen, wenn dies im Wortlaut der Gebührenregelung klar zum Ausdruck kommt. Da sich der Gesetzgeber in der BAGebV nicht dazu äußert, wieso es gerechtfertigt ist, dass die Gebühren am Stromverbrauch gekoppelt sind, wurde die BAGebV vom VG Frankfurt verworfen. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, das BAFA hat umgehen Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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