Prüfungen

Wir sind spezialisiert auf energierechtliche Sonderprüfungen

  1. Prüfungen nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern
  2. Prüfung nach § 75 Satz 1 EEG 2017 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers
  3. Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG
  4. Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung von Schienenbahnen auf Besondere Ausgleichsregelung
  1. Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 KWKG der Abrechnung eines KWK-Anlagenbetreibers nach § 15 Abs. 2 KWKG
  2. Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers
  3. Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältenetzen
  4. Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 KWKG im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältespeichern
  5. Prüfungen nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern
  1. Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers
  2. Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV bzw. nach § 17f Abs. 1 Satz 3 EnWG, jeweils i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016, im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage bzw. der Offshore-Haftungsumlage
  1. Prüfung bei Konzessionären für Städte und Gemeinden
  2. Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs Strom auf Ebene des Letztverbrauchers (Sondervertragskunde)
  3. Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs Strom auf Ebene des Lieferanten
  4. Prüfung nach § 2 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 KAV der Aufstellung von Strommengen eines Weiterverteilers zur Abrechnung der Konzessionsabgabe für Strom
  5. Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV von Stromlieferungen zu lastschwachen Zeiten (Schwachlaststrom) auf Ebene des Lieferanten

Prüfung von stromintensiven Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten