Energieversorger

Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG i.V.m. § 74 Abs. 2 EEG der durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Letztverbraucher gelieferte Strommenge für das Kalenderjahr

Prüfungsgegenstand ist die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat hierzu den Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.12) veröffentlicht. Frist zur Abgabe der Endabrechnung an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ist der 31. Mai.

Gesetzliche Grundlagen

Das EEG soll den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch steigern. Zweck ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

Die Betreiber von EEG-Anlagen erhalten von den Netzbetreibern eine finanzielle Förderung. Die finanzielle Belastung wird dem Netzbetreiber vom vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Der Übertragungsnetzbetreiber führt einen bundesweiten Ausgleich durch (Ermittlung der EEG-Umlage). Die Belastung wird auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), die Strom an Letztverbraucher liefern, umgelegt. Im Ergebnis müssen die Letztverbraucher auf jede kW/Std. Strom EEG-Umlage zahlen. Für die Ermittlung der EEG-Umlage benötigen die Übertragungsnetzbetreiber von allen Akteuren die für den bundesweiten Ausgleich relevante Daten.

Pflichten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Im Rahmen der Umsetzung des Belastungsausgleichs schreibt § 74 Abs. 2 EEG vor, dass EVU ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen müssen.

Die gesetzlichen Vertreter des EVU sind für die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen nach den Vorschriften des EEG verantwortlich.

Die regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verlangen in der Regel die Prüfung der Endabrechnungen nach § 75 Satz 2 EEG.

Unsere Leistung

Wir führen Prüfungen nach § 75 Satz 2 EEG zur Erlangung hinreichender Sicherheit der Endabrechnungen der EVU durch.

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Bitte beachten Sie, dass durch die Neufassung des EEG der bisherige § 74 EEG 2021 ersatzlos aufgehoben wird. Eine vergleichbare Regelung ist unter § 52 EnUG für einen angepassten Adressatenkreis vorgesehen, da die EEG-Umlage künftig entfällt.