Carbon-Leakage-Kompensation

Infolge des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit können bestimmte Unternehmen zur Vermeidung von Carbon Leakage bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt einen Antrag auf Beihilfe stellen.

Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit sind in der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (§ 4 BECV) festgelegt.

Die Voraussetzungen knüpfen teilweise an die bereits bekannten Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelungen nach dem EEG 2021 bzw. künftig nach dem Energie-Umlagen-Gesetz.

Ein Unternehmen ist grundsätzlich beihilfefähig, wenn das Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zugeordnet worden ist.

Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die

  • in der Tabelle 1 und 2 der Anlage BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV genannt werden.
  • im Verfahren nach Abschnitt 6 der Verordnung (§§ 18 bis 22 BECV) nachträglich anerkannt wurden.

Die bei der DEHSt einzureichenden Anträge für die Carbon-Leakage-Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG und BECV müssen im Hinblick auf die verwendeten Daten sowie tatsachen- und unternehmensbezogenen Angaben von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden.

Anträge auf Beihilfen sind bei der DEHSt bis spätestens zum 30. Juni (materielle Aussschlussfrist) des auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahrs bei der DEHSt zu stellen.

Weitere Informationen können der Webseite der DEHSt unter https://www.dehst.de/DE/Nationaler-Emissionshandel/Indirekte-Belastungen-des-nationalen-Emissionshandels-ausgleichen/Cabon-Leakage/carbon-leakage_node.html entnommen werden.